Erben-Serie Teil 2 Erbschaftsteuer: Entwarnung für Handwerksbetriebe?

Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Erbschaftsteuer für Unternehmen unter die Lupe. Während Milliarden-Erben wie bei Knorr-Bremse für Schlagzeilen sorgen, fragen sich tausende Handwerksbetriebe und Mittelständler: Was kommt auf Chefs zu?

Marktbeobachter gehen in ihren Hochrechnungen davon aus, dass in den kommenden zehn Jahren zwischen 350.000 und 450.000 Firmen zur Übergabe anstehen, verkauft oder vererbt werden sollen. Da es in Deutschland etwas mehr als drei Millionen Familienunternehmen gibt, muss jeder zehnte bis achte dieser Betriebe die Nachfolge regeln. - © karepa - stock.adobe.com

Viele Firmeninhaber – Handwerksbetriebe, mittlere und große Unternehmen in Familienbesitz – schauen derzeit gespannt nach Karlsruhe. Das dort ansässige Bundesverfassungsgericht wird in diesem Jahr entscheiden, wie es mit der Erbschaftsteuer für Unternehmen weitergeht. Viele fürchten, dass sich die Lage eher verschlechtern statt verbessern wird.

Milliarden-Zahlungen schrecken die Wirtschaft auf

Vor allem große Familienunternehmen treibt die Sorge über die Erbschaftsteuer um. Wenn die Nachfolge nicht (rechtzeitig) geregelt ist, kann dies zu hohen Steuerzahlungen führen. Die Familienstiftung des verstorbenen Unternehmens Heinz Hermann Thiele (Knorr-Bremse), mit einem geschätzten Vermögen von 15 Milliarden Euro einer der reichsten Deutschen, überweist dem Vernehmen nach fast vier Milliarden Euro Erbschaftsteuer an den Freistaat Bayern, der aufgrund des Länderfinanzausgleiches aber nur zum Teil davon profitierte. Es dürfte jedoch eine der höchsten Erbschaftsteuerzahlungen in Deutschland gewesen sein.

Generationswechsel bei jedem zehnten Betrieb

Doch neben diesen Familienimperien gibt es Tausende kleine und mittlere Unternehmen und Handwerksbetriebe. Sie alle werden früher oder später von ihren heutigen Eigentümern an jüngere übergehen, im besten Fall an die eigenen Kinder oder andere Familienangehörige. Marktbeobachter gehen in ihren Hochrechnungen davon aus, dass in den kommenden zehn Jahren zwischen 350.000 und 450.000 Firmen zur Übergabe anstehen, verkauft oder vererbt werden sollen. Da es in Deutschland etwas mehr als drei Millionen Familienunternehmen gibt, muss jeder zehnte bis achte dieser Betriebe die Nachfolge regeln.

Strategische Planung statt böser Überraschungen

Die Familienimperien entwickeln für den Übergang auf die nächste Generation ausgefeilte Strategien, mit Stiftungen oder gar einer Verlagerung des Unternehmenssitzes in ein anderes Land, auch wenn Letzteres nicht ohne weiteres die Besteuerung vermeiden kann. Was aber ist mit dem florierenden Handwerksbetrieb, der einen umfangreichen Technikpark aufgebaut hat, oder mit dem auf Präzisionsteile spezialisierten kleinen Werkzeugmaschinenunternehmen? Auch sie sollten sich rechtzeitig Gedanken zum Vermögensübergang machen. Da ist es gut zu wissen, was derzeit bei einer Vererbung gilt und welche Regeln künftig zu erwarten sind.

Firmenerben erfahren derzeit weitgehende Verschonung

Derzeit ist die Lage für Betriebe in Familienhand eigentlich komfortabel. Kritiker des aktuellen Steuerrechts sprechen sogar von einer ungerechtfertigten Bevorteilung. Aus diesem Grund müssen die Karlsruher Verfassungsrichter sich der Sache annehmen. Das derzeit geltende Recht kann zu einer weitgehenden Verschonung unternehmerischer Erbschaften führen. Bei der sogenannten Regelverschonung sind 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer freigestellt. Versteuern müssen die Erben hier lediglich 15 Prozent. Das nicht begünstigte Betriebsvermögen (z. B. Verwaltungsvermögen, Finanzmittel) nimmt dagegen an keiner Begünstigung teil, d. h. es wird wie Privatvermögen besteuert.

Zusätzlich zur Regelverschonung gewährt das Gesetz einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 Euro (sogenannte Handwerkerklausel). Der Gesetzgeber wollte so für Klein- und Kleinstfälle eine Wertermittlung und aufwändige Überwachungen vermeiden. "Gleitend" bedeutet, dass sich der Abzugsbetrag um 50 Prozent verringert, wenn der Wert des begünstigten Vermögens die Grenze von 150.000 Euro übersteigt. Damit hat der Abzugsbetrag ab einem begünstigten Vermögen von drei Millionen Euro keine Bedeutung mehr, da er auf null abgeschmolzen ist.

Die grundsätzliche Privilegierung des begünstigten Betriebsvermögens gegenüber Privatvermögen ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG 1 BvR 804/22), über die das Gericht in diesem Jahr entscheiden will. Soweit das BVerfG das geltende Unternehmenserbschaftsteuerrecht teilweise für verfassungswidrig erklärt, wird allgemein eine kurze Umsetzungsfrist für den Gesetzgeber (bis zum 31.12.2027) erwartet.

"Eine Verschonung für Betriebsvermögen gibt es aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Der Betrieb muss mindestens fünf Jahre vom Erwerber fortgeführt werden. Macht dieser vorher das Unternehmen zu Geld oder streicht die Segel ganz, nimmt der Fiskus die Steuervergünstigung teilweise oder gar ganz zurück", erläutert Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Martin Liebernickel von der Kanzlei SKW Schwarz in Frankfurt. Dazu kommt eine Vorgabe für die zu zahlenden Löhne. Sie soll verhindern, dass nach der Übernahme massiv Personal abgebaut wird und die Firma anschließend nur noch auf Sparflamme läuft. "Schließlich sollen mit der Verschonung Arbeitsplätze erhalten werden", fügt Dr. Liebernickel hinzu.

Optionsmodell geht noch weiter

Der Goldstandard bei der Unternehmenserbschaftsteuer ist das Optionsmodell, das die Erben als Alternative wählen können. Damit bleibt das begünstigte Betriebsvermögen zu 100 Prozent steuerfrei. Allerdings sind die Fristen für die Weiterführung und für die Beschäftigung mit sieben Jahren länger. Das Verwaltungsvermögen darf zudem nur 20 Prozent ausmachen. Für das Gros der Familienbetriebe greifen die Regel- und Optionsverschonung, für die ganz großen "Brocken" kommen das Abschmelzmodell oder die Verschonungsbedarfsprüfung zum Zuge. Beim Abschmelzmodell verringert sich die Begünstigung von 85 Prozent (Regelverschonung) bzw. 100 Prozent (Optionsverschonung) jeweils um ein Prozent pro volle 750.000 Euro, die der Erwerb die Grenze von 26 Millionen Euro übersteigt. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung („Hartz IV für Reiche“) prüft der Fiskus, ob der Erwerber die anfallende Erbschaftsteuer aus seinem sogenannten verfügbaren Vermögen zahlen kann. Soweit dies nicht der Fall ist, wird die Steuer erlassen, allerdings unter Geltung der strengen Regeln wie bei der Optionsverschonung.

Reform der Erbschaftsteuer steht vor der Tür

Wie lange diese durchaus großzügigen Regelungen noch in Kraft bleiben, lässt sich derzeit nicht genau sagen. So gibt es bereits Pläne einzelner Parteien für eine Reform des Erbschaftsteuerrechts. Die SPD schlägt zum Beispiel einen Unternehmensfreibetrag von fünf Millionen Euro vor. Gemessen an der heutigen Regelung wäre das eine klare Verschlechterung. Mit der Optionsverschonung können heute bis zu 26 Millionen Euro steuerfrei übertragen werden. Setzen sich die Sozialdemokraten mit ihrem Vorschlag in der schwarz-roten Koalition durch, steigt die Steuerlast bei Unternehmenserbschaften an. Allerdings enthält der SPD-Vorschlag auch eine längere Stundung der Steuerzahlung (bis zu 20 Jahre).

"Familienunternehmen sollten nicht leichtfertig abwarten, weil sie meinen, dass sie mit einem neuen Freibetrag schon irgendwie über die Runden kommen. Viele unterschätzen den Wert ihres Unternehmens. Selbst mittelgroße Betriebe überschreiten diese Schwelle relativ schnell", warnt Michael Thaler von der TOP Vermögen AG in München. So hat das Institut der deutschen Wirtschaft errechnet, dass bereits Unternehmen ab einem Jahresumsatz von zehn Millionen Euro bei diesem Freibetrag von der Erbschaftsteuer betroffen sein werden. Eine Analyse der Stiftung Familienunternehmen kommt zum Ergebnis, dass rund 83.000 Familienunternehmen durch die Pläne der SPD stärker belastet werden könnten. "Gerade im industriellen Mittelstand oder im Handwerk steckt viel Vermögen im Betrieb, etwa in Werkstätten, Maschinen oder Fahrzeugen", fügt Vermögensverwalter Thaler hinzu.

Zeit ist Geld – das gilt auch bei der Vermögensübertragung

Wer untätig abwartet, riskiert höhere Steuerbelastungen. "Viele Unternehmer schieben die Nachfolgeplanung auf die lange Bank. Meist ist es dann schon zu spät für eine steuerschonende Übergabe, zum Beispiel durch eine schrittweise Übertragung an die Kinder." Diese haben alle zehn Jahre einen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro, und zwar von jedem Elternteil. Wer langfristig vorgeht, kann den Freibetrag mehrfach nutzen.

"Auch mit einer vorweggenommenen Erbfolge lassen sich die Weichen schon zu Lebzeiten des Unternehmensgründers stellen. Die nachfolgende Generation wird damit frühzeitig ins Boot geholt und wächst in die Verantwortung hinein. Stimmrechtsregelungen stellen sicher, dass der Seniorunternehmer weiterhin den gewünschten Einfluss auf das Unternehmen behält", fügt  Dr. Martin Liebernickel hinzu. Erfolgt eine Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt, kann der Unternehmer auch weiterhin an den Erträgen aus dem Unternehmen profitieren – wenn er sie benötigt, denn eine Ansammlung von Liquidität auf privaten Konten, die dann wieder vererbt wird, wäre steuerlich ein Eigentor. Der Nießbrauch verringert in Abhängigkeit vom Alter des Schenkers den zu versteuernden Wert des Unternehmens, allerdings nur insoweit als keine spezielle Begünstigung für Betriebsvermögen gewährt wird.

Auch eine Anpassung der Rechts- und Gesellschaftsstruktur, die Einfluss auf die steuerliche Behandlung des Familienbesitzes haben kann, braucht Vorlauf und gelingt selten auf den letzten Drücker. So lassen sich zum Beispiel Holdingstrukturen oder Familienpools nutzen, um Anteile am Unternehmen geordnet auf mehrere Familienmitglieder zu übertragen, ohne die Kontrolle über das Unternehmen zu verlieren.

Alle Szenarien für das eigene Unternehmen durchspielen

Da derzeit verschiedene Modelle diskutiert werden, aber noch keine Entscheidung vorliegt, kann es ratsam sein, mit Hilfe eines qualifizierten Beraters verschiedene steuerliche Szenarien durchzuspielen: Wie hoch ist die Belastung nach aktuellem Recht? Welche Folgen haben die einzelnen Reformvorschläge für das eigene Unternehmen?  Wie wirken sich verschiedene Gestaltungen auf die Steuerlast aus?

Ein Freibetrag in Höhe von fünf Millionen Euro oder in einer ähnlichen Größenordnung würde wahrscheinlich etliche Handwerksunternehmen verschonen. Für mittelgroße und größere Familienunternehmen wäre er auf jeden Fall zu niedrig und hätte eine höhere Steuerbelastung zur Folge. Gedanken über eine geordnete Vermögensübergabe an die nächste Generation sollten sich aber unabhängig von der Unternehmensgröße alle Familienbetriebe machen.

>> Lesen Sie hier Teil 1 der Erben-Serie: Warum die beste Zeit zum Vererben bald vorbei sein könnte

Verwaltungsvermögen und Finanzmittel als Risikofaktoren

In mittelständischen Unternehmen sammeln sich über die Jahre Vermögenswerte an, die nicht unmittelbar zum Kerngeschäft gehören: Auf den Konten liegt überschüssige Liquidität aus erfolgreichen Jahren, die mitunter weit über den notwendigen Puffer fürs laufende Geschäft hinausgeht. Zum Betriebsvermögen gehören möglicherweise auch Immobilien, die an Dritte vermietet werden. Auf Wertpapierdepots wurden Gelder angelegt. Solche Posten zählen zum Verwaltungsvermögen bzw. zu den Finanzmitteln, für die grundsätzlich eine Begünstigung bei der Erbschaftsteuer ausscheidet.

Aus diesem Grund ist es ratsam, die Vermögensstruktur des Unternehmens lange vor der geplanten Übergabe zu analysieren. Zeichnen sich ein zu hohes Verwaltungsvermögen bzw. zu hohe Finanzmittel ab, dann gibt es Handlungsbedarf. So kann zum Beispiel das operative Geschäft von der Vermögensverwaltung getrennt werden, zum Beispiel durch separate Gesellschaften. Nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte lassen sich ausgliedern. Überschüssige Liquidität sollte reduziert werden. Auch hier gilt: Keine dieser Veränderungen im Hauruck-Verfahren vornehmen, sondern die einzelnen Schritte vorausschauend in Gang setzen.